Nach Lebensalter gestaffelter Urlaub verstößt gegen Diskriminierungsverbot
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 18.01.2011 (8 Sa 1274/10) festgestellt, dass eine Staffelung von Urlaubsansprüchen nach dem Alter eine unzulässige Diskriminierung darstellt und dass Mitarbeitende im Geltungsbereich entsprechender Regelungen der Urlaub nach der günstigsten Regelung zusteht.
Es fehle an einem legitimen Ziel für diese Ungleichbehandlung. Die vom Gericht vorgenommene Angleichung des Anspruchs nach oben entgegen der tariflichen Regelung folgt aus dem Grundsatz der effektiven und wirksamen Durchsetzung von EU-Rechtsvorgaben.
Im entschiedenen Fall hatte eine Mitarbeiterin im Einzelhandel geklagt. Der Tarifvertrag sieht in Abhängigkeit vom Alter eine Staffelung zwischen 30 und 36 Urlaubstagen bei der 6-Tagewoche vor. Nach dem Tarifvertrag hätten der Mitarbeiterin 34 Tage Urlaub zugestanden. Das LAG Düsseldorf hat ihr nun 36 Urlaubstage zugestanden. Das LAG hat die Revision zugelassen.
Auch die Dienstvertragsordnung (DienstVO) bzw. der TV-L enthält eine entsprechende Altersstaffelung.
Einzelne Berufsverbände raten Beschäftigten, die im Jahr 2010 noch nicht das 40. Lebensjahr vollendet hatten, unter Hinweis auf dieses Urteil den höheren Urlaubsanspruch geltend zu machen. Der Urlaubsanspruch für das Jahr 2010 verfällt grundsätzlich am 31. März 2011, sofern er nicht wegen Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden konnte.
Ob die Geltendmachung erfolgreich ist, ist schwer einzuschätzen, da ein Revisionsverfahren erwartet wird. Jedoch würde im Fall einer Bestätigung dieses Urteils der geltend gemachte Urlaubsanspruch nicht verfallen.
Jede Arbeitnehmerin/jeder Arbeitnehmer möge demnach selbst entscheiden, ob er für sich einen höheren Urlaubsanspruch geltend machen möchte. Einen Nachteil hat die Geltendmachung jedenfalls nicht.
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